Institut für Laboratoriumsmedizin, Klinische Chemie und Pathobiochemie
Das Gesetz regelt u.a. die Einwilligung zu gendiagnostischen Untersuchungen. Ab 1.2.2010 dürfen genetische Untersuchungen nur durchgeführt werden, wenn die betroffene Person in die Untersuchung rechtswirksam eingewilligt hat. Die Zustimmung bzw. Ablehnung der gendiagnostischen Untersuchung ist nach gründlicher Aufklärung schriftlich zu dokumentieren und der Patientenakte beizufügen.
Bitte verwenden Sie ab sofort dazu diese Einwilligungserklärung für alle gendiagnostischen Untersuchungen.
Bitte stellen Sie auch sicher, dass die Einwilligungsformulare ab 1.2.2010 allen Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung stehen, die genetische Untersuchungen veranlassen.
Ich weise darauf hin, dass es bei Verstößen gegen das Gendiagnostikgesetz deutliche Strafandrohungen gibt. Das Gendiagnostikgesetz (GenDG) hält nicht nur Bußgeld- sondern sogar Strafvorschriften bereit. In § 25 Abs.1 Nr. 1 GenDG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer entgegen § 8 Abs.1 Satz 1 eine genetische Untersuchung oder Analyse ohne die erforderliche Einwilligung vornimmt.
Prof. Dr. U. Frei
Ärztlicher Direktor